Allgemeine Geschäftsbedingungen für Versicherungsmakler
(Stand 01.10.2009)
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Versicherungsmaklervertrag unter Einbeziehung
dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),
bezieht sich nur auf die im Maklervertrag ausdrücklich
benannten privatrechtlichen Versicherungsverträge, für
die eine Vermittlungstätigkeit gewünscht wurde oder
eine Verwaltungsübernahme auf den Makler erfolgte.
(2) Es kann gesondert vereinbart werden, dass sich die
Beauftragung auf bereits beim Abschluss dieses
Vertrages bestehende Versicherungsverhältnisse
erstrecken soll. Diese Vertragsverhältnisse werden dann
künftig durch den Makler verwaltet, sofern sie der
Versicherer courtagepflichtig in den Bestand des
Maklers überträgt.
(3) Eine anderweitige oder weitergehende Tätigkeits- oder
Beratungsverpflichtung, außer für die Vermittlung
und/oder Verwaltung des gewünschten
Versicherungsschutzes des Mandanten besteht nicht.
Insbesondere ist eine Beratung oder Betreuung der
gesetzlichen Sozialversicherungen nicht von der
Maklertätigkeit umfasst.
§ 2 Pflichten des Mandanten
(1) Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur
unverzüglichen und vollständigen Erteilung
wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur
ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung
erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner
Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde
liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den
jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten.
Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information,
besteht eventuell kein oder kein vollständiger
Anspruch aus dem Versicherungsvertrag.
Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle
für die Ausführung des Auftrages notwendigen
Unterlagen vollständig zu übergeben.
(2) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur
der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt
zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt
ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend
als Beratungsgrundlage anzunehmen.
(3) Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage
sich nach der Vermittlung des gewünschten
Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle
Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu
informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung
über alle Vorgänge und Umstände, die für die
Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können,
auch wenn der Mandant selbst erst später eigene
Kenntnis erhält.
(4) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -
konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen
vorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute,
Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene
Versicherungsanalysen und individuell erstellte
Deckungskonzepte nimmt der Makler
Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des
Urhebergesetzes in Anspruch. Eine
Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt
gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
(5) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar
erwachsenden Verpflichtungen, wie die
Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die
Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom
Mandanten zu erfüllen.
(6) Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die
vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für
eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur
Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem
Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.
§ 3 Aufgaben des Maklers
(1) Der Makler nimmt eine Vorauswahl von geeigneten
Versicherern und Versicherungsprodukten vor, welche
den mitgeteilten Mandantenwünschen und Bedürfnissen
entsprechen könnten. Der Makler berücksichtigt lediglich
solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine
Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland
unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher
Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der
Makler übernimmt keine Prüfung der Solvenz der
Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Der Makler
berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind
mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche
Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen.
Direktversicherer oder andere nicht frei auf dem
Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte
werden von dem Makler nicht berücksichtigt.
(2) Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung
eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten
und verschiedene Angebote bei den Versicherern
einzuholen. Benötigt der Mandant eine sofortige
Deckung eines Risikos, hat er ein sofortiges Tätigwerden
mit dem Makler im Maklervertrag schriftlich zu
vereinbaren.
(3) Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein
Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die
Übernahme eines Risikos erklärt. Der Mandant wird
ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst
nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und
nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen
oder gewünschten Versicherungsschutz verfügt, sofern
der Mandant seine versicherungsvertraglichen Pflichten
erfüllt.
(4) Der Mandant kann jederzeit vom Makler die
Überprüfung und Aktualisierung der vermittelten
Versicherungsverträge an eine veränderte Risiko-, Marktund/
oder Rechtslage verlangen. Erst nach
entsprechender Mitteilung entsteht für den Makler diese
Tätigkeitspflicht. Sodann übernimmt der Makler eine
Überprüfung des Versicherungsschutzes anhand der
veränderten Rechts-, Risiko- und Marktverhältnisse und
veranlasst nach Weisung des Mandanten ggf. die
Änderung des Versicherungsschutzes.
(5) Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des
Maklers erteilt dieser auf Anfrage des Mandanten
jederzeit Auskunft zu dem vermittelten Vertragsverhältnis.
(6) Der Makler verpflichtet sich, die Versicherer nur
entsprechend der Weisungen des Mandanten zu
informieren. Erklärungen, die er im Auftrage seines
Mandanten an die Versicherer weiterleitet, werden dem
Mandanten zugerechnet. Darüber hinausgehende
Informationen werden an den/oder die Versicherer oder
sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies
gesetzlich zulässig ist.
§ 4 Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse
(1) Die Haftung aus der Versicherungsvermittlung trägt
ausschließlich der persönlich beratende Vermittler
gemäß der erteilten Erstinformation nach § 11
VersVermV. Er ist selbständiger Versicherungsvermittler
mit eigener Zulassung und kein Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfe des Maklers.
(2) Die Haftung des Maklers ist auf 1,2 Mio. € begrenzt. Bis zu
dieser Haftungssumme besteht eine
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
(3) Schadensersatzansprüche des Mandanten aus diesem
Vertrag verjähren spätestens nach einem Jahr. Die
Verjährung beginnt zum Schluss des Jahres, in welchem
der Mandant Kenntnis von dem Schaden und der
Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne
grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
(4) Die in § 4 Abs. 2 und 3 geregelten Beschränkungen
gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers oder die
daraus resultierenden Schadensersatzansprüche des
Mandanten auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers, auf einer
Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der
Gesundheit oder einer Verletzung der Pflichten aus §§
60, 61 VVG beruhen.
(5) Für Fehlberatungen oder nicht geeignete
Beratungsergebnisse wegen nicht vollständigen,
unverzüglichen oder wahrheitsgemäßen Information ist
die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen, es
sei denn, der Mandant weist dem Makler nach, dass er
vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
(6) Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, für
Produktangaben oder Versicherungsbedingungen der
Versicherer oder sonstiger für den Mandanten tätiger
Dritter haftet der Makler nicht.
(7) Für Vermögensschäden, die dem Mandanten infolge
leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten
entstehen, haftet der Makler nicht.
§ 5 Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot
(1) Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis
ergebenden Rechte oder Ansprüche des Mandanten
gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar
oder belastbar.
(2) Die Aufrechnung des Mandanten gegen eine
Forderung des Maklers ist unzulässig, soweit die
Forderungen des Mandanten nicht unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
§ 6 Erklärungsfiktion
Der Mandant nimmt Änderungen dieser
Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent
an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die
Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen
schriftlich durch den Makler angezeigt worden sind, der
Mandant innerhalb einer Frist von einen Monat ab Zugang
der Änderung keinen Widerspruch gegen die Änderung
eingelegt hat, und er von dem Makler mit dem
Änderungsschreiben deutlich darauf hingewiesen worden
ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.
§ 7 Rechtsnachfolge
Der Mandant willigt bereits jetzt in eine etwaige
Vertragsübernahme durch einen anderen oder weitere
Makler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des
Maklerhauses, ein. Der Mandant erklärt sich damit
einverstanden, dass in einem solchen Falle die für die
Vermittlung und Verwaltung von zukünftigen bzw.
bestehenden Versicherungsverträgen erforderliche
Informationen, Daten und Unterlagen weitergegeben
werden.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam
sein oder werden, oder sich eine Regelungslücke
herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des
Vertrages als Ganzem. Die unwirksame Bestimmung
oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend
durch eine Regelung zu erfolgen, die dem
beabsichtigtem Zwecke der Regelung am nächsten
kommt.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem
Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz
der Maklerfirma, soweit beide Vertragsparteien
Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen
Rechts sind oder der Mandant seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der
Bundesrepublik Deutschland verlegt. Es findet
deutsches Recht Anwendung.
(3) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklervertrag
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die
Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses