FINANZCENTER WESERBERGLAND-Die Versicherungsmakler0
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AGB´s

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Versicherungsmakler

(Stand 01.10.2009)

 

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Versicherungsmaklervertrag unter Einbeziehung

dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),

bezieht sich nur auf die im Maklervertrag ausdrücklich

benannten privatrechtlichen Versicherungsverträge, für

die eine Vermittlungstätigkeit gewünscht wurde oder

eine Verwaltungsübernahme auf den Makler erfolgte.

(2) Es kann gesondert vereinbart werden, dass sich die

Beauftragung auf bereits beim Abschluss dieses

Vertrages bestehende Versicherungsverhältnisse

erstrecken soll. Diese Vertragsverhältnisse werden dann

künftig durch den Makler verwaltet, sofern sie der

Versicherer courtagepflichtig in den Bestand des

Maklers überträgt.

(3) Eine anderweitige oder weitergehende Tätigkeits- oder

Beratungsverpflichtung, außer für die Vermittlung

und/oder Verwaltung des gewünschten

Versicherungsschutzes des Mandanten besteht nicht.

Insbesondere ist eine Beratung oder Betreuung der

gesetzlichen Sozialversicherungen nicht von der

Maklertätigkeit umfasst.

 

§ 2 Pflichten des Mandanten

(1) Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur

unverzüglichen und vollständigen Erteilung

wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur

ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung

erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner

Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde

liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den

jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten.

Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information,

besteht eventuell kein oder kein vollständiger

Anspruch aus dem Versicherungsvertrag.

Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle

für die Ausführung des Auftrages notwendigen

Unterlagen vollständig zu übergeben.

(2) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur

der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt

zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt

ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend

als Beratungsgrundlage anzunehmen.

(3) Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage

sich nach der Vermittlung des gewünschten

Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle

Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu

informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung

über alle Vorgänge und Umstände, die für die

Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können,

auch wenn der Mandant selbst erst später eigene

Kenntnis erhält.

(4) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -

konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen

vorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute,

Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene

Versicherungsanalysen und individuell erstellte

Deckungskonzepte nimmt der Makler

Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des

Urhebergesetzes in Anspruch. Eine

Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt

gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.

(5) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar

erwachsenden Verpflichtungen, wie die

Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die

Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom

Mandanten zu erfüllen.

(6) Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die

vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für

eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur

Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem

Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.

 

§ 3 Aufgaben des Maklers

(1) Der Makler nimmt eine Vorauswahl von geeigneten

Versicherern und Versicherungsprodukten vor, welche

den mitgeteilten Mandantenwünschen und Bedürfnissen

entsprechen könnten. Der Makler berücksichtigt lediglich

solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine

Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland

unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher

Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der

Makler übernimmt keine Prüfung der Solvenz der

Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt

für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Der Makler

berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind

mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche

Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen.

Direktversicherer oder andere nicht frei auf dem

Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte

werden von dem Makler nicht berücksichtigt.

(2) Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung

eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten

und verschiedene Angebote bei den Versicherern

einzuholen. Benötigt der Mandant eine sofortige

Deckung eines Risikos, hat er ein sofortiges Tätigwerden

mit dem Makler im Maklervertrag schriftlich zu

vereinbaren.

(3) Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein

Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die

Übernahme eines Risikos erklärt. Der Mandant wird

ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst

nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und

nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen

oder gewünschten Versicherungsschutz verfügt, sofern

der Mandant seine versicherungsvertraglichen Pflichten

erfüllt.

(4) Der Mandant kann jederzeit vom Makler die

Überprüfung und Aktualisierung der vermittelten

Versicherungsverträge an eine veränderte Risiko-, Marktund/

oder Rechtslage verlangen. Erst nach

entsprechender Mitteilung entsteht für den Makler diese

Tätigkeitspflicht. Sodann übernimmt der Makler eine

Überprüfung des Versicherungsschutzes anhand der

veränderten Rechts-, Risiko- und Marktverhältnisse und

veranlasst nach Weisung des Mandanten ggf. die

Änderung des Versicherungsschutzes.

(5) Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des

Maklers erteilt dieser auf Anfrage des Mandanten

jederzeit Auskunft zu dem vermittelten Vertragsverhältnis.

(6) Der Makler verpflichtet sich, die Versicherer nur

entsprechend der Weisungen des Mandanten zu

informieren. Erklärungen, die er im Auftrage seines

Mandanten an die Versicherer weiterleitet, werden dem

Mandanten zugerechnet. Darüber hinausgehende

Informationen werden an den/oder die Versicherer oder

sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies

gesetzlich zulässig ist.

 

§ 4 Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse

(1) Die Haftung aus der Versicherungsvermittlung trägt

ausschließlich der persönlich beratende Vermittler

gemäß der erteilten Erstinformation nach § 11

VersVermV. Er ist selbständiger Versicherungsvermittler

mit eigener Zulassung und kein Erfüllungs- oder

Verrichtungsgehilfe des Maklers.

(2) Die Haftung des Maklers ist auf 1,2 Mio. € begrenzt. Bis zu

dieser Haftungssumme besteht eine

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

(3) Schadensersatzansprüche des Mandanten aus diesem

Vertrag verjähren spätestens nach einem Jahr. Die

Verjährung beginnt zum Schluss des Jahres, in welchem

der Mandant Kenntnis von dem Schaden und der

Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne

grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

(4) Die in § 4 Abs. 2 und 3 geregelten Beschränkungen

gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers oder die

daraus resultierenden Schadensersatzansprüche des

Mandanten auf einer vorsätzlichen oder grob

fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers, auf einer

Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der

Gesundheit oder einer Verletzung der Pflichten aus §§

60, 61 VVG beruhen.

(5) Für Fehlberatungen oder nicht geeignete

Beratungsergebnisse wegen nicht vollständigen,

unverzüglichen oder wahrheitsgemäßen Information ist

die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen, es

sei denn, der Mandant weist dem Makler nach, dass er

vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

(6) Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, für

Produktangaben oder Versicherungsbedingungen der

Versicherer oder sonstiger für den Mandanten tätiger

Dritter haftet der Makler nicht.

(7) Für Vermögensschäden, die dem Mandanten infolge

leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten

entstehen, haftet der Makler nicht.

 

§ 5 Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot

(1) Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis

ergebenden Rechte oder Ansprüche des Mandanten

gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar

oder belastbar.

(2) Die Aufrechnung des Mandanten gegen eine

Forderung des Maklers ist unzulässig, soweit die

Forderungen des Mandanten nicht unbestritten oder

rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 6 Erklärungsfiktion

Der Mandant nimmt Änderungen dieser

Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent

an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die

Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen

schriftlich durch den Makler angezeigt worden sind, der

Mandant innerhalb einer Frist von einen Monat ab Zugang

der Änderung keinen Widerspruch gegen die Änderung

eingelegt hat, und er von dem Makler mit dem

Änderungsschreiben deutlich darauf hingewiesen worden

ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.

 

§ 7 Rechtsnachfolge

Der Mandant willigt bereits jetzt in eine etwaige

Vertragsübernahme durch einen anderen oder weitere

Makler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des

Maklerhauses, ein. Der Mandant erklärt sich damit

einverstanden, dass in einem solchen Falle die für die

Vermittlung und Verwaltung von zukünftigen bzw.

bestehenden Versicherungsverträgen erforderliche

Informationen, Daten und Unterlagen weitergegeben

werden.

 

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam

sein oder werden, oder sich eine Regelungslücke

herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des

Vertrages als Ganzem. Die unwirksame Bestimmung

oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend

durch eine Regelung zu erfolgen, die dem

beabsichtigtem Zwecke der Regelung am nächsten

kommt.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem

Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz

der Maklerfirma, soweit beide Vertragsparteien

Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen

Rechts sind oder der Mandant seinen Wohnsitz oder

seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der

Bundesrepublik Deutschland verlegt. Es findet

deutsches Recht Anwendung.

(3) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklervertrag

bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die

Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses



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