top of page

Hausratversicherung...

Einbruch und Vandalismus nehmen in erschreckendem Maße zu. Alle 3 Minuten wird in eine Wohnung eingebrochen - meistens am helllichten Tag oder tagsüber und oft ohne Rücksicht auf Verluste. Die Folgen sind Ärger, Wut und finanzielle Verluste.

Genauso ärgerlich ist es, wenn plötzlich ein Feuer ausbricht oder die auslaufende Waschmaschine den geerbten echten Teppich in eine breiige Masse verwandelt.

Eine Hausratversicherung kann zwar nicht vor derartigen Schäden schützen, aber sie ersetzt zumindest die finanziellen Verluste. Wir als Versicherungsmakler empfehlen Ihnen den passenden Tarif. 

 

Welche Schäden sind über die Hausratversicherung gedeckt?

Die Hausratversicherung ersetzt im Wesentlichen Schäden durch Einbruchdiebstahl, Feuer und Leitungswasser. Weiterhin tritt sie bei Raub, räuberischer Erpressung, Vandalismus nach einem Einbruch, Sturm ab Windstärke 8 und bei Hagelschäden ein.

 

Was versteht der Versicherer unter ”Hausrat”?

Schlicht und einfach alles, was sich in der Wohnung befindet und beweglich ist, also z. B. Möbel, Haushaltsgeräte, Teppiche und Gardinen. Aber auch Bücher, CDs, Fernseher, Geschirr und Kleidungsstücke.

Eingeschlossen sind ebenfalls Wertsachen, wobei die Entschädigung im Regelfall auf insgesamt 20 % der Gesamtversicherungssumme des Hausrats begrenzt ist. Wenn in größerem Maße Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie Gold und Platin vorhanden sind, kann die Entschädigungsgrenzen gegen einen Beitragszuschlag erhöht werden. Darüber hinaus werden Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Ölgemälde, Aquarelle, Zeichnungen, Grafiken, Plastiken und Silber als Wertsachen angesehen. Das gilt auch für sonstige Sachen, die älter als 100 Jahre sind (Antiquitäten), wobei Möbelstücke von dieser Regelung ausgenommen sind.

Zusätzlich ist Bargeld unverschlossen mit 1.000 € versichert. Für Sparbücher und sonstige Wertpapiere ist die Höchstgrenze mit 2.500 € festgelegt (Tipp: Ein Sparbuch sollte durch ein Codewort gesichert werden).

Je nach Versicherer und Konzept, Deckungskonzept, Sondervereinbarung können die hier genannten Entschädigungsgrenzen auch höher ausfallen.

 

Wo gilt der Versicherungsschutz?

Zunächst einmal grundsätzlich in allen Räumen der Wohnung. Dazu gehören auch vom VN allein genutzte Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück, wie z. B. Garagen und Geräteschuppen. Nicht versichert sind Räume, die zu rein gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden. Hierfür sollte eine Gewerbeversicherung abgeschlossen werden. Für zur Wohnung gehörende Garagen besteht übrigens auch dann Versicherungsschutz, wenn sie sich nicht auf demselben Grundstück befinden.

 

Aussenversicherung

Sollten sich Hausratgegenstände bis zu 3 Monaten vorübergehend (z. B. bei Urlaub, Reinigung, Klinikaufenthalt, Kur etc.) nicht in der Wohnung befinden, sind sie weltweit, europaweit oder innerhalb von Deutschland (je nach den Versicherungsbedingungen bis zu 10 %, höchstens 10.000 €) versichert.

 

Welche Besonderheiten sind bei Lebens-/Wohngemeinschaften zu beachten?

Grundsätzlich schützt die Hausratversicherung die gesamte Wohnung. Daher ist der Hausrat sämtlicher Bewohner zu erfassen. Sollte in einer gemeinsam genutzten Wohnung ein Mitbewohner keine Versicherung wünschen, muss dieses - sofern der Versicherer einverstanden ist - definitiv im Vertrag vereinbart werden. Hinweis: Der Hausrat von Untermietern ist nach den Bedingungen nicht versichert. Dabei sollte der Definitionsunterschied beachtet und gegebenenfalls nachgefragt werden.

 

Welche Schäden sind nicht in der Grunddeckung versichert?

Nicht alles deckt die Hausratversicherung. Beispielsweise sind Überspannungsschäden nicht zwangsläufig versichert. Auch kümmert sich der Versicherer nicht um Schäden durch einfachen Diebstahl (z. B. bei unverschlossener Tür) und um Wasserschäden, die durch Niederschläge oder durch Grund- und Hochwasser entstehen. Schäden durch Kriegsereignisse, Erdbeben und Kernenergie sind ebenfalls ausgeschlossen, wie auch Schäden, die vom Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden.

 

bottom of page