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Impressum...

Impressum

Allgemeine Informationspflicht gem. § 5 TMG und rechtliche Hinweise

Anschrift

Finanzcenter Weserbergland GmbH & Co. KG

Dürrestraße 1

37603 Holzminden

Kontaktdaten

Telefon: 05531 - 990 92 93

Telefax: 05531 - 990 92 94

eMail: info@fcw-holzminden.de

Homepage: www.fcw-holzminden.de

Unternehmensdaten

Steuernummer: 22/205/08565

Amtsgericht-Registergericht: Hildesheim - HRA: 201618                    

 

Persönlich haftende Gesellschafterin: Finanzcenter Weserbergland Verwaltungs GmbH

Sitz: Dürrestr. 1, 37603 Holzminden

Amtsgericht-Registergericht: Hildesheim - HRB: 204282

Geschäftsführer: Florian Granel

 

Register-Nr.: D-ERVR-J8MGP-12

IHK Hannover, Bischofsholer Damm 91, 30173 Hannover; Erlaubnis nach §34 d Abs. 1 GewO

Berufsrechtliche Regelungen

- § 34d Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 59 - 68 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
- Verordnung über die Versicherungsvermittlung und - beratung (VersVermV)

Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.

Quellenangaben für die verwendeten Bilder und Grafiken:

© Fotolia.com

Haftungsausschluß

1. Inhalt des Onlineangebotes

Der Herausgeber übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Herausgeber, die sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Herausgebers kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Herausgeber behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.

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3. Urheber- und Kennzeichenrecht

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4. Veröffentlichungen

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5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses

Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt

6. Datenschutz

Wenn Sie uns die Nutzung zur Datenverwendung im Anmeldeprozess erteilen, erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Angaben für Marketingzwecke vom Anbieter verwendet werden kann und Sie per Post, E-Mail oder telefonisch interessante Informationen erhalten. In jeder dieser Benachrichtigungen finden Sie am Ende auch einen Link, unter diesem Sie sich dann bei uns austragen können, Sie erhalten dann keine Angebote und Tipps mehr. Ihre Daten werden durch den Anbieter unter Beachtung des BDSG ausschließlich für Marketing-, Kundenbetreuungs-, Marktforschungs- und Werbezwecke elektronisch verarbeitet und genutzt. Die Daten werden nur solange aufbewahrt, wie es im Rahmen dieser Vereinbarung und unter Einhaltung des anwendbaren Rechts erforderlich ist. Die Richtlinien bei der Bearbeitung von personenbezogenen Daten gemäß BDSG werden eingehalten und Sie können Ihre Einwilligung jederzeit unter Angabe der Ihrer Adressdaten per E-mail an granel@fcw-einbeck.de widerrufen.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Versicherungsmakler (Stand 01.04.2017)

 

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Versicherungsmaklervertrag unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), bezieht sich nur auf die im Maklervertrag ausdrücklich benannten privatrechtlichen Versicherungsverträge, für die eine Vermittlungstätigkeit gewünscht wurde oder eine Verwaltungsübernahme auf den Makler erfolgte.

(2) Es kann gesondert vereinbart werden, dass sich die Beauftragung auf bereits beim Abschluss dieses Vertrages bestehende Versicherungsverhältnisse erstrecken soll. Diese Vertragsverhältnisse werden dann künftig durch den Makler verwaltet, sofern sie der Versicherer courtagepflichtig in den Bestand des Maklers überträgt.

(3) Eine anderweitige oder weitergehende Tätigkeits- oder Beratungsverpflichtung, außer für die Vermittlung und/oder Verwaltung des gewünschten Versicherungsschutzes des Mandanten besteht nicht. Insbesondere ist eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen Sozialversicherungen nicht von der Maklertätigkeit umfasst.

§ 2 Pflichten des Mandanten

(1) Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung

wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.

(2) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen.

(3) Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Mandant selbst erst später  eigene Kenntnis erhält.

(4) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und - konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen)  weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte  nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch.  Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen. (5) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die  Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.

(6) Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers  für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit  dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.

§ 3 Aufgaben des Maklers

(1) Der Makler nimmt eine Vorauswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten  vor, welche den mitgeteilten Mandantenwünschen und Bedürfnissen entsprechen könnten. Der  Makler berücksichtigt lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik  Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem  Recht anbieten. Der Makler übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der  Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Der Makler berücksichtigt  nur diejenigen Versicherer, die bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen. Direktversicherer oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden von dem Makler nicht berücksichtigt.

(2) Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines   Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Mandant eine sofortige Deckung eines Risikos, hat er ein sofortiges  Tätigwerden mit dem Makler im Maklervertrag schriftlich zu vereinbaren.

(3) Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder  überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Mandant wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten Versicherungsschutz verfügt, sofern der Mandant seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt.

(4) Der Mandant kann jederzeit vom Makler die Überprüfung und Aktualisierung der vermittelten Versicherungsverträge an eine veränderte Risiko-, Marktund/ oder Rechtslage verlangen. Erst nach entsprechender Mitteilung entsteht für den Makler diese Tätigkeitspflicht. Sodann übernimmt der  Makler eine Überprüfung des Versicherungsschutzes anhand der veränderten Rechts-, Risiko- und  Marktverhältnisse und veranlasst nach Weisung des Mandanten ggf. die Änderung des  Versicherungsschutzes.

(5) Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des Maklers erteilt dieser auf Anfrage des  Mandanten jederzeit Auskunft zu dem vermittelten Vertragsverhältnis.

(6) Der Makler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Mandanten zu informieren. Erklärungen, die er im Auftrage seines Mandanten an die Versicherer weiterleitet,  werden dem Mandanten zugerechnet. Darüber hinausgehende Informationen werden an den/oder die Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 4 Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse

(1) Die Haftung aus der Versicherungsvermittlung trägt ausschließlich der persönlich beratende  Vermittler gemäß der erteilten Erstinformation nach § 11 VersVermV. Er ist selbständiger  Versicherungsvermittler mit eigener Zulassung und kein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des  Maklers.

(2) Die Haftung des Maklers ist auf 1,2 Mio. € begrenzt. Bis zu dieser Haftungssumme besteht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

(3) Schadensersatzansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag verjähren spätestens nach  einem Jahr. Die Verjährung beginnt zum Schluss des Jahres, in welchem der Mandant Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

(4) Die in § 4 Abs. 2 und 3 geregelten Beschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers  oder die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche des Mandanten auf einer vorsätzlichen  oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers, auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit oder einer Verletzung der Pflichten aus §§ 60, 61 VVG beruhen.

(5) Für Fehlberatungen oder nicht geeignete Beratungsergebnisse wegen nicht vollständigen, unverzüglichen oder wahrheitsgemäßen Information ist die Haftung für Vermögensschäden  ausgeschlossen, es sei denn, der Mandant weist dem Makler nach, dass er vorsätzlich oder grob  fahrlässig gehandelt hat.

(6) Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, für Produktangaben oder Versicherungsbedingungen der Versicherer oder sonstiger für den Mandanten tätiger Dritter haftet der Makler nicht.

(7) Für Vermögensschäden, die dem Mandanten infolge leicht fahrlässiger Verletzung von   Nebenpflichten entstehen, haftet der Makler nicht.

§ 5 Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot

(1) Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des  Mandanten gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.

(2) Die Aufrechnung des Mandanten gegen eine Forderung des Maklers ist unzulässig, soweit die Forderungen des Mandanten nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 6 Erklärungsfiktion

Der Mandant nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludentan, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen  Geschäftsbedingungen schriftlich durch den Makler angezeigt worden sind, der Mandant innerhalb  einer Frist von einen Monat ab Zugang der Änderung keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt hat, und er von dem Makler mit dem Änderungsschreiben deutlich darauf hingewiesen  worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.

§ 7 Rechtsnachfolge

Der Mandant willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder  weitere Makler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses, ein. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass in einem solchen Falle die für die Vermittlung und Verwaltung von zukünftigen bzw. bestehenden Versicherungsverträgen erforderliche Informationen, Daten und   Unterlagen weitergegeben werden.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigtem Zwecke der Regelung am nächsten kommt.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz der Maklerfirma, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind oder der Mandant seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Es findet deutsches Recht Anwendung.

(3) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklervertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses

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